Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie in der Anlage 1 dargestellten Zonen A, C1 und G1 der KG. Illmitz, Apetlon und Podersdorf, die in ihrer völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit mit möglichst ungestörtem Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen) erhalten werden sollen, werden zur Naturzone erklärt. Die Naturzone ist die Zone des strengsten Schutzes.
(2)Absatz 2In der in Abs. 1 festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der §§ 8 Abs. 1 und 2 und 9 Abs. 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.In der in Absatz eins, festgelegten Naturzone ist unbeschadet der Regelungen der Paragraphen 8, Absatz eins und 2 und 9 Absatz 4 und 5 und der in diesem Gesetz festgelegten Tätigkeiten der zuständigen Organe sowie der damit betrauten Personen das Betreten, der Aufenthalt sowie jeder Eingriff verboten.
(3)Absatz 3Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Abs. 4) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.Von der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel ist in Naturzonen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit möglichst unter Berücksichtigung des Ablaufes der natürlichen Entwicklungen und unter Ausschluß jeder wirtschaftlichen Nutzung nach Maßgabe des Managementplanes (Absatz 4,) zu gewährleisten. Sie hat in den Naturzonen langfristig wissenschaftliche Forschungen, laufende Kontrollen (Monitoring) sowie eine Beweissicherung durchzuführen.
(4)Absatz 4Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.Im Managementplan sind die Ziele eines Naturmanagements für Naturzonen festzulegen. Die Richtlinien der IUCN, die Richtlinien 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 Sitzung 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 Sitzung 115 (VS-Richtlinie), und 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992 Sitzung 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 Sitzung 193 (FFH-Richtlinie), sowie wissenschaftliche Erkenntnisse sind bei der Erstellung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 NPG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NPG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 NPG 1992