§ 15 NPG 1992 Aufgaben des Vorstandes

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.
  2. (2)Absatz 2Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;
    2. 2.Ziffer 2die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);die Bestellung des Nationalparkdirektors (Paragraph 18,) und des Wissenschaftlichen Leiters (Paragraph 20,);
    4. 4.Ziffer 4die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;
    5. 5.Ziffer 5die Entlastung des Nationalparkdirektors;
    6. 6.Ziffer 6die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;
    7. 7.Ziffer 7die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
    8. 8.Ziffer 8die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);
    9. 9.Ziffer 9die Aufnahme von Krediten und Darlehen;
    10. 10.Ziffer 10den Abschluß von Verträgen.
    11. 11.Ziffer 11Die Beschlussfassung von Managementplänen (§ 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 4) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (§ 9) undDie Beschlussfassung von Managementplänen (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 4,) sowie jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen (Paragraph 9,) und
    12. 12.Ziffer 12Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.
  4. (4)Absatz 4Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen.Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Absatz 3, Ziffer eins,), das Arbeitsprogramm (Absatz 3, Ziffer 6,) sowie über Verträge (Absatz 3, Ziffer 10,) sind der Aufsichtsbehörde (Paragraph 32,) und der Nationalparkkommission (Paragraph 22,) bis längstens 1. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Beschlüsse über jagd- und fischereiliche Pläne sind der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Monaten nach Beschlussfassung - jedenfalls aber bis zum 30. Juni des letzten Kalenderjahres eines jagd- und fischereilichen Planes - zur Genehmigung vorzulegen, Regulierungspläne sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis 31. Oktober des letzten Kalenderjahres eines Regulierungsplanes für die nächsten drei Kalenderjahre vorzulegen.
In Kraft seit 20.12.2024 bis 31.12.9999
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