(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.
(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
1. | die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses; | |||||||||
2. | die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten; | |||||||||
3. | die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20); | |||||||||
4. | die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors; | |||||||||
5. | die Entlastung des Nationalparkdirektors; | |||||||||
6. | die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes; | |||||||||
7. | die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - | |||||||||
Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen; | ||||||||||
8. | die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren); | |||||||||
9. | die Aufnahme von Krediten und Darlehen; | |||||||||
10. | den Abschluß von Verträgen. | |||||||||
11. | Die Beschlussfassung von Managementplänen (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4) und | |||||||||
12. | Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion. |
(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.
0 Kommentare zu § 15 NPG 1992