§ 15 NPG 1992

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Vorstand ist das beschließende und überwachende Organ der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel.

(2) Der Vorstand kann sämtliche Vermögensgegenstände, Geschäftsbücher und Unterlagen der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel einsehen und prüfen. Er kann auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige mit der Vornahme solcher Prüfungen betrauen.

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die Beschlußfassung über den Voranschlag, die Aufnahme des erforderlichen Personals im Rahmen des Voranschlages und den Beschluss des Rechnungsabschlusses;

2.

die Bestellung von Abschlußprüfern und die Genehmigung von Prüfberichten;

3.

die Bestellung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20);

4.

die Entgegennahme und die Genehmigung der Berichte des Nationalparkdirektors;

5.

die Entlastung des Nationalparkdirektors;

6.

die Genehmigung des Arbeits- und Investitionsprogrammes;

7.

die Vertretung der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See -

Seewinkel gegenüber dem Nationalparkdirektor und dem Wissenschaftlichen Leiter insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen;

8.

die Beschlußfassung über die Verwertung von Grundstücken und sonstigen Werten (Vermögensgegenstände, Bestände an Waren und Wertpapieren);

9.

die Aufnahme von Krediten und Darlehen;

10.

den Abschluß von Verträgen.

11.

Die Beschlussfassung von Managementplänen (§§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 4) und

12.

Die Zustimmung zur Geschäftseinteilung der Nationalparkdirektion.

(4) Die Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß (Abs. 3 Z 1.), das Arbeitsprogramm (Abs. 3 Z 6.) sowie über Verträge (Abs. 3 Z 10.) sind der Aufsichtsbehörde (§ 32) und der Nationalparkkommission (§ 22) bis längstens 1. Mai eines jeden Jahres vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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