(1) Ausgenommen vom Verbot der §§ 6 Abs. 2 und 7 Abs. 2 sind
1. | Maßnahmen zur Wahrung von Rechten aufgrund von Vereinbarungen mit der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel oder dem Land Burgenland sowie | |||||||||
2. | Maßnahmen und Vorhaben der Nationalparkgesellschaft, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 erforderlich sind. |
(2) Im Einzelfall können im Einvernehmen mit dem Nationalparkdirektor (§ 18) und dem Wissenschaftlichen Leiter (§ 20) auf Flächen der Natur- und Bewahrungszonen (§§ 6 und 7)
a) | in Ausführung der §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 3, zweckdienliche wissenschaftliche Forschungen, die laufende Kontrolle (Monitoring) und die Beweissicherung und | |||||||||
b) | auf Flächen des § 7 Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1 Z 6 | |||||||||
durchgeführt werden. |
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 können Ausnahmen vom Verbot des § 7 Abs. 2 nach Anhörung des Nationalparkdirektors (§ 18) und des Wissenschaftlichen Leiters (§ 20) bewilligt werden, wenn
1. | die Maßnahme im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 steht oder | |||||||||
2. | die Maßnahme im Zusammenhang mit naturnahen Erholungsformen, der Kultur, der Bildung oder der Umwelterziehung gemäß § 45 Abs. 4 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, steht oder | |||||||||
3. | der Eingriff oder der Aufenthalt zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ausschließlich für wissenschaftliche Institutionen erforderlich ist oder | |||||||||
4. | die Maßnahme der notwendigen Instandhaltung und Wartung bestehender Anlagen dient | |||||||||
und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ökosysteme oder Populationen mit den Zielen des Nationalparkes vereinbar sind. |
(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sowie Bewilligungen gemäß Abs. 3 dürfen den Bestimmungen der §§ 22c Abs. 2 und 22d Abs. 1 bis 4 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, nicht widersprechen.
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