§ 5 NPG 1992 Einteilung der Nationalparkflächen

NPG 1992 - Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Grundflächen der Nationalparkbereiche, die den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel bilden, sind Nationalparkflächen. Nationalparkflächen sind als Naturzonen (§ 6) oder Bewahrungszonen (§ 7) auszuweisen.

(2) Nationalparkflächen können gegebenenfalls durch Randzonen gesichert werden. Randzonen sind Flächen, die an Nationalparkflächen angrenzen und die der Nationalparkgesellschaft Neusiedler See - Seewinkel im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 Möglichkeiten eröffnen, eine Beeinträchtigung der angrenzenden Nationalparkflächen durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

In Kraft seit 06.11.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 NPG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NPG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 NPG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 NPG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 NPG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 NPG 1992
§ 6 NPG 1992