§ 8 NÖ WWFG

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 2) oder

4.

durch Widerruf des Vorschlages (§ 7 Abs. 2) durch den Landtagsklub.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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