(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
a) | Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen, | |||||||||
b) | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen, | |||||||||
c) | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden, | |||||||||
d) | die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien | |||||||||
e) | die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten, | |||||||||
f) | die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden, | |||||||||
g) | die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer. |
(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten
- | Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder | |||||||||
- | Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005 | |||||||||
eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird. |
(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.
0 Kommentare zu § 2 NÖ WWFG