§ 5 NÖ WWFG § 5

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und der Berechnung des Förderungsausmaßes erforderlich sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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