(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
1. | die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4, | |||||||||
2. | Voranschlag und Rechnungsabschluß, | |||||||||
3. | die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen, | |||||||||
4. | die Aufnahme von Darlehen und | |||||||||
5. | die Geschäftsordnung. |
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über
1. | die Antragstellung, | |||||||||
2. | die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen, | |||||||||
3. | das Ausmaß der Förderung gemäß § 3 | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
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