(1) Zur Unterstützung bei der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Wasserwirtschaftsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Sitz der NÖ Landesregierung.
(1) Die Aufgaben des Fonds sind:
a) | Die Förderung der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, Abwasserentsorgungsanlagen und Klärschlammbehandlungsanlagen, | |||||||||
b) | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Einzelwasserversorgungsanlagen und Einzelabwasserbeseitigungsanlagen, | |||||||||
c) | die Förderung der Errichtung und Erweiterung von Löschwasserversorgungsanlagen von Gemeinden, | |||||||||
d) | die Förderung von Forschungsprojekten und generellen Studien | |||||||||
e) | die Förderung von Planungsvorhaben mit Bedeutung für die Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung sowie von Teilnahmegebühren an österreichischen Benchmarking-Projekten, | |||||||||
f) | die Förderung von Sonderkatastrophenschutzplänen Hochwasser für Gemeinden, | |||||||||
g) | die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer. |
(2) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass in Gebieten, in welchen durch Besiedlung oder durch wirtschaftliche Aktivitäten
- | Abwässer von mehr als 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2000 oder | |||||||||
- | Abwässer von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten anfallen bis zum 31. Dezember 2005 | |||||||||
eine Abwasserbeseitigungsanlage errichtet wird. |
(3) Unter Einwohnerwert im Sinne des Abs. 2 wird die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag verstanden.
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis f ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
(1) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn
1. | die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht oder | |||||||||
2. | die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind. |
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Förderung kann, außer im Falle der widmungswidrigen Verwendung, nicht widerrufen werden.
(3) Die Förderung ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.
(4) Die zugesicherten Förderungen dürfen ohne Zustimmung des Fonds weder veräußert noch verpfändet oder auf andere Weise belastet werden. Sie können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. | Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2018, in Niederösterreich geförderte Bauvolumen jährlich Bedacht zu nehmen ist. Die Hälfte dieser Landesmittel ist den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmitteln zu entnehmen. | |||||||||
2. | Aufnahme von Darlehen, | |||||||||
3. | Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen, | |||||||||
4. | Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und | |||||||||
5. | sonstige Einnahmen. |
(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.
Die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände haben den Organen des Fonds (§ 6) jene Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung und der Berechnung des Förderungsausmaßes erforderlich sind.
(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.
(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.
(3) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(4) Der Vorsitzende und die Geschäftsführung gehören dem Kuratorium an, sind aber auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums nicht anzurechnen.
(5) Für den Vorsitzenden des Kuratoriums und für die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.
(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
1. | durch Tod, | |||||||||
2. | durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist, | |||||||||
3. | durch Verlust der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 2) oder | |||||||||
4. | durch Widerruf des Vorschlages (§ 7 Abs. 2) durch den Landtagsklub. |
(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.
(1) Vorsitzender ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung führt das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied den Vorsitz.
(2) Die Führung der Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer und dem Geschäftsführerstellvertreter. Geschäftsführer ist das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung, Geschäftsführerstellvertreter ist das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Geschäftsführerstellvertreter aus. Dem Geschäftsführerstellvertreter kommt ein Stimmrecht nur dann zu, wenn dieses vom Geschäftsführer nicht ausgeübt wird.
(3) Für den Fall der Verhinderung wird das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für wasserbauliche Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zuständigen Abteilung und das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vertreten. Die Vertreter gehören dem Kuratorium nicht an.
(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.
(2) Die Geschäftsführung hat im Rahmen dieses Gesetzes sowie der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie haben insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen. In allen anderen Angelegenheiten sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführung zu unterfertigen.
(4) In einzelnen Angelegenheiten können der Geschäftsführer und der Geschäftsführerstellvertreter ihrem Stellvertreter die Zeichnungsberechtigung übertragen. Diese Angelegenheiten sind genau zu bezeichnen und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlußfassung insbesondere über
1. | die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4, | |||||||||
2. | Voranschlag und Rechnungsabschluß, | |||||||||
3. | die Gewährung und Versagung von nichtrückzahlbaren Beiträgen, | |||||||||
4. | die Aufnahme von Darlehen und | |||||||||
5. | die Geschäftsordnung. |
(2) Die Richtlinien gemäß Abs. 1 Z 1 haben zumindest Bestimmungen über
1. | die Antragstellung, | |||||||||
2. | die Kriterien zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahmen, | |||||||||
3. | das Ausmaß der Förderung gemäß § 3 | |||||||||
zu enthalten. |
(3) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die zu versagen ist, wenn diese den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen oder den Zweck des Fonds gefährden.
(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl bei einem Verhandlungsgegenstand nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung über diesen Verhandlungsgegenstand einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung des für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglieds beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglied zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Fonds hat jeweils für das nächstfolgende Kalenderjahr einen Voranschlag sowie für das abgelaufene Kalenderjahr einen Rechnungsabschluß zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.
Alle nach diesem Gesetz erforderlichen Ausfertigungen von Schriftstücken des Fonds sind von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.
Die Gemeinde hat ihre im § 5 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalen Abwasser, ABl.Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.
(1) Jene Landesbeiträge gemäß den Richtlinien für die Vergabe der Landesbeiträge zu den Kosten für Wasserversorgung und Kanalisation, GZ B3/-C-1/59-1969 im Gesamtbetrag von € 12.027.354,05, um deren Gewährung bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angesucht wurde, die aber von der NÖ Landesregierung noch nicht bewilligt wurden, sind vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds bis Ende 1988 auszuzahlen. Zu diesem Zweck wird der Fonds ermächtigt, Darlehen im erforderlichen Ausmaß aufzunehmen. Die Darlehenstilgung und der Zinsendienst hat aus den Fondsmitteln gemäß § 4a so zu erfolgen, daß eine Einschränkung des Bauvolumens der Siedlungswasserbauten möglichst vermieden wird.
(2) Zur Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen aus den von der Landesregierung aufgrund der Richtlinien gemäß Abs. 1 zugesicherten Landesbeiträgen wird die Landesregierung ermächtigt, erforderlichenfalls namens des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds Darlehen aufzunehmen. Der Schuldendienst für diese Darlehen darf den NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds nicht belasten.
(3) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Gemeinde-Investitionsfonds bisher gewährten Darlehen hat nach den bisher geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Zur Bedeckung der nach den Bestimmungen des bisherigen Gemeinde-Investitionsfonds zugesicherten, jedoch noch nicht zugezählten Darlehen kann eine zeitliche Verschiebung des Schuldendienstes der bei Kreditinstituten bestehenden Verbindlichkeiten des Gemeinde-Investitionsfonds in jenem Umfang erfolgen, der zur Erfüllung der Altverpflichtungen erforderlich ist. Für die Tilgung und den Zinsendienst der bestehenden Darlehen des Gemeinde-Investitionsfonds sind die gesamten Darlehens- und Zinsenrückflüsse jener Darlehen, die nach den bisherigen Bestimmungen durch den Gemeinde-Investitionsfonds bewilligt wurden, und Bedarfszuweisungsmittel – zusätzlich zu den gemäß § 4a Z 1 zuzuführenden – im erforderlichen Ausmaß, höchstens jedoch € 7.994.011,76 jährlich, zu verwenden.
(4) Anträge auf Gewährung von Gemeinde-Investitionsfondsmitteln zur Schaffung und Erweiterung von Siedlungswasserbauten, die vor Inkrafttreten des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 beim Gemeinde-Investitionsfonds eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfondsgesetzes, LGBl. 1300–3 zu erledigen.
(5) Die Abwicklung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds gemäß den “Richtlinien über die Gewährung von Mittel aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds zur Förderung von Siedlungswasserbauten”, GZ B/3-C-1-LW/5-1987, vom 5. Mai 1987 einschließlich der Änderung vom 24.1.1989, GZ B/3-C-1-LW/18-1989, gewährten Förderungen hat nach den Bestimmungen dieser Richtlinien zu erfolgen.
(6) Nachförderungen auf Grund bestehender Zusicherungen wegen Kostenerhöhung ohne Katalogsänderung bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, bei Kostenerhöhungen mit Katalogsänderung bis 15 % der zugesicherten Kosten oder bei Kläranlagen auch wegen Katalogsänderungen bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten sind nach den im Abs. 5 zitierten Richtlinien durchzuführen.
(7) Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln aus dem NÖ Landes-Wasserwirtschaftsfonds, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht und noch nicht erledigt wurden, sind nach diesem Gesetz zu erledigen.
(8) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
Änderung
[CELEX-Nr.: 391L0271]
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen: