§ 16 NÖ WWFG § 16

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Die Gemeinde hat ihre im § 5 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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