§ 4 NÖ WWFG § 4

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn

1.

die Durchführung der Maßnahmen Rechtsvorschriften widerspricht oder

2.

die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes von Fondsmitteln nicht gewährleistet sind.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Förderung kann, außer im Falle der widmungswidrigen Verwendung, nicht widerrufen werden.

(3) Die Förderung ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.

(4) Die zugesicherten Förderungen dürfen ohne Zustimmung des Fonds weder veräußert noch verpfändet oder auf andere Weise belastet werden. Sie können auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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