(1) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden nach Anhörung der Geschäftsführung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich zu erfolgen. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes oder die Landesregierung schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende das Kuratorium zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder sowie der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied anwesend sind.
(3) Ist die zur Beschlußfassung erforderliche Mitgliederzahl bei einem Verhandlungsgegenstand nicht erreicht, so kann innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung über diesen Verhandlungsgegenstand einberufen werden, die bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und des Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung des für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglieds beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung zur zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In dieser Sitzung dürfen jedoch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllt sind, nur jene Beratungsgegenstände behandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung waren.
(4) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(5) Über die in der Sitzung des Kuratoriums gefaßten Beschlüsse ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom für den Vorsitzenden bestellten Ersatzmitglied zu unterfertigen ist.
(6) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Auskunftspersonen beiziehen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung trifft eine Geschäftsordnung.
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