(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Darlehen und nichtrückzahlbaren Beiträgen.
(2) Das Förderungsausmaß ist in “Förderungsrichtlinien des NÖ Wasserwirtschaftsfonds” festzulegen.
(3) Für Anlagen gem. § 2 Abs. 1 lit.a darf das Höchstausmaß der Förderung 40 % der Investitionskosten und das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(4) Für Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 lit.b darf das Höchstausmaß der Förderung 35 % der Investitionskosten, oder das im Rahmen einer Pauschalierung festgelegte Förderungsausmaß nicht überschreiten.
(5) Für Anlagen und Vorhaben gem. § 2 Abs. 1 lit.c bis f ist das Förderungsausmaß in den Förderungsrichtlinien festzulegen.
(6) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g darf das Höchstausmaß der Förderung 30 % der Investitionskosten nicht überschreiten.
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