§ 9 NÖ WWFG

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vorsitzender ist der Landeshauptmann. Im Fall seiner Verhinderung führt das für den Vorsitzenden bestellte Ersatzmitglied den Vorsitz.

(2) Die Führung der Geschäfte obliegt dem Geschäftsführer und dem Geschäftsführerstellvertreter. Geschäftsführer ist das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung, Geschäftsführerstellvertreter ist das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Geschäftsführerstellvertreter aus. Dem Geschäftsführerstellvertreter kommt ein Stimmrecht nur dann zu, wenn dieses vom Geschäftsführer nicht ausgeübt wird.

(3) Für den Fall der Verhinderung wird das für Angelegenheiten des Wasserbaues zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für wasserbauliche Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft zuständigen Abteilung und das generell für Gemeindeangelegenheiten zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Leiter der für Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung vertreten. Die Vertreter gehören dem Kuratorium nicht an.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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