§ 10 NÖ WWFG

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vertretung des Fonds obliegt dem Kuratorium.

(2) Die Geschäftsführung hat im Rahmen dieses Gesetzes sowie der vom Kuratorium gefaßten Beschlüsse die laufenden Geschäfte zu führen. Sie haben insbesondere für eine sparsame Verwaltung und eine rasche Erledigung der Fondsgeschäfte Sorge zu tragen.

(3) Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen. In allen anderen Angelegenheiten sind die schriftlichen Ausfertigungen von der Geschäftsführung zu unterfertigen.

(4) In einzelnen Angelegenheiten können der Geschäftsführer und der Geschäftsführerstellvertreter ihrem Stellvertreter die Zeichnungsberechtigung übertragen. Diese Angelegenheiten sind genau zu bezeichnen und dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 29.01.2020 bis 31.12.9999
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