§ 7 NÖ WWFG § 7

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und die Geschäftsführung gehören dem Kuratorium an, sind aber auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums nicht anzurechnen.

(5) Für den Vorsitzenden des Kuratoriums und für die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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