§ 7 NÖ WWFG § 7

NÖ WWFG - NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Kuratorium besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Ausschüsse des Landtages vorgesehen sind.

(2) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag von der Landesregierung auf Vorschlag der Landtagsklubs zu bestellen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(3) Unterläßt ein Landtagsklub die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung ohne weitere Bindung nur unter Bedachtnahme auf das Stärkeverhältnis dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende und die Geschäftsführung gehören dem Kuratorium an, sind aber auf die Anzahl der Mitglieder des Kuratoriums nicht anzurechnen.

(5) Für den Vorsitzenden des Kuratoriums und für die Mitglieder gemäß Abs. 2 sind in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ WWFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ WWFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ WWFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ WWFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ WWFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ WWFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ WWFG
§ 8 NÖ WWFG