(1) Zur Unterstützung bei der Errichtung, Erweiterung, Erneuerung und Sanierung von Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft wird ein Fonds errichtet.
(2) Der Fonds führt den Namen “NÖ Wasserwirtschaftsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz und Gerichtsstand am Sitz der NÖ Landesregierung.
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