§ 8 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist, oder

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 2). oder

4.

durch Widerruf des Vorschlages (§ 7 Abs. 2) durch den Landtagsklub.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

(1) Die Mitglieder sind für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die für sie bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Vorsitzenden gegenüber zu erklären ist, oder

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 2). oder

4.

durch Widerruf des Vorschlages (§ 7 Abs. 2) durch den Landtagsklub.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 7 Abs. 2 bis 4 unverzüglich zu besetzen.

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