(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. | Zuführung von Landesmitteln, wobei auf das vom Bund entsprechend den Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes, BGBl.Nr. 185/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2018, in Niederösterreich geförderte Bauvolumen jährlich Bedacht zu nehmen ist. Die Hälfte dieser Landesmittel ist den für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmitteln zu entnehmen. | |||||||||
2. | Aufnahme von Darlehen, | |||||||||
3. | Eingänge von Tilgungsraten und Zinsen der vom ehemaligen Gemeinde-Investitionsfonds sowie dem NÖ Landes- Wasserwirtschaftsfonds gewährten Darlehen, | |||||||||
4. | Eingänge von Zinsen angelegter Fondsmittel und | |||||||||
5. | sonstige Einnahmen. |
(2) Für Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit.g von Förderungswerbern, die dem Beihilfenrecht gemäß Art. 87 ff des EG-Vertrages unterliegen, sind keine für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten zweckgebundenen Landesmittel heranzuziehen.
0 Kommentare zu § 4a NÖ WWFG