(1) Die in einer Einrichtung tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
- | diese Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt, | |||||||||
- | andere gesetzliche Vorschriften dies gebieten, | |||||||||
- | die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege, der Rechtspflege oder der Entscheidung über Pflegegeld oder Sozialleistungen erforderlich ist. |
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