§ 14 NÖ WTBV Rechte der Bewohnerinnen bzw. Bewohner

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Träger einer Einrichtung hat durch geeignete Maßnahmen insbesondere folgende Rechte der Bewohner sicher zu stellen:

1.

Respektvolle Behandlung und höflicher Umgang

2.

Achtung der Privat- und Intimsphäre

3.

Wahrung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit

4.

Einsichtnahme in die Dokumentation. Einschränkungen in die Einsichtnahme sind nur insoweit zulässig, als sie auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl der Bewohnerin bzw. des Bewohners unvermeidlich sind. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bewohners kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu

5.

Sicherstellung der Dokumentation von Willensäußerungen der Bewohnerin bzw. des Bewohners, insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 179/2004, oder das Unterbleiben einer Behandlung oder einer bestimmten Behandlungsmethode für den Fall des Verlustes der Handlungsfähigkeit

6.

Richtigstellung von Daten

7.

Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die sich in allen Angelegenheiten an die Einrichtungsleitung wenden kann, in wichtigen Belangen vom Einrichtungsträger zu verständigen ist und der Auskünfte zu erteilen sind

8.

Rasche und individuelle Behandlung von persönlichen Anliegen, insbesondere Beratung in sozialen, rechtlichen und psychologischen Belangen

9.

Rasche, objektive und angemessene Bearbeitung von Beschwerden

10.

Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

11.

Recht auf persönliche Kleidung

12.

Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses

13.

Ermöglichung eines Sterbens in Würde, wobei dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen ist

14.

Sterbebegleitung durch Angehörige oder andere Vertrauenspersonen sowie Ausschluss von Personen vom Kontakt, wenn der Sterbende dies wünscht

15.

Recht jederzeit Besuche zu empfangen, dies unter Rücksichtnahme auf die übrigen Mitbewohner und die Organisation der Einrichtung (z. B. Nachtruhe)

16.

Anpassung der Organisations-, Betreuungs- und Pflegeabläufe an den allgemein üblichen Lebensrhythmus, insbesondere hinsichtlich Essens- und Ruhezeiten

17.

Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung

18.

Zugang zur vorhandenen Kommunikationstechnologie

19.

Beibehaltung und Förderung der sozialen Außenkontakte

20.

Mitwirkungsrecht bei der Freizeitgestaltung.

21.

Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, auf freie Meinungsäußerung und auf Versammlung.

(2) Für Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in der Lage sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, ist – sofern diese Aufgaben nicht durch Angehörige übernommen werden bzw. keine Sachwalterschaft besteht – die Bestellung einer Sachwalterschaft beim zuständigen Pflegschaftsgericht anzuregen.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 NÖ WTBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 NÖ WTBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 NÖ WTBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 NÖ WTBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 NÖ WTBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 NÖ WTBV
§ 15 NÖ WTBV