§ 2 NÖ WTBV Begriffe

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

1.

Teilstationäre Einrichtungen sind Tagesstätten (Beschäftigungs- und Fördereinrichtungen) für 6 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Betriebszeiten: Montag bis Freitag mindestens 37 Stunden).

2.

Stationäre Einrichtungen sind:

a)

Wohngemeinschaft: Wohneinrichtung für 3 bis 5 Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Teilzeitbetreuung)

b)

Wohngruppe: Wohneinrichtung für 6 bis 16 Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Vollzeit- oder Teilzeitbetreuung)

c)

Wohnhaus: Wohneinrichtung für 17 und mehr Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Vollzeitbetreuung).

d)

Rehabilitationseinrichtung: Therapieeinrichtung für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen z. B. mit Drogen oder Alkoholproblemen, mit zeitlicher Befristung des Aufenthaltes (Vollzeitbetreuung).

3.

Schwerstbehinderte Menschen sind Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die einen Anspruch auf ein Pflegegeld der Stufe 5, 6 oder 7 gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, haben.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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