§ 15 NÖ WTBV

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Menschen mit besonderen Bedürfnissen, die in teilstationären und stationären Einrichtungen betreut werden, sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden.

(2) Die Interessenvertretung ist von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern zu wählen. Wenn bis zu 12 Menschen mit besonderen Bedürfnissen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen. Für jeweils 12 weitere Personen darf eine weitere Person gewählt werden.

(3) Der Rechtsträger der Einrichtung hat die Bildung einer Interessenvertretung in geeigneter Weise anzuregen und zu unterstützen.

1.

Bei allen für die Bewohner wichtigen Fragen (z. B. Hausordnung oder Änderungen des Leistungsangebotes) ist die Interessenvertretung zu hören, hat ein Mitwirkungsrecht.

2.

Das Leistungsangebot und die Hausordnung sind zumindest einmal pro Jahr mit der Interessenvertretung zu beraten.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.2024
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