§ 6 NÖ WTBV Einrichtungsgröße

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In einer Tagesstätte darf die maximale Gruppengröße 12 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.

(2) In einer Tagesstätte dürfen maximal 6 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf diese Zahl mit Bewilligung der NÖ Landesregierung überschritten werden.

(3) In Wohnhäusern darf ebenso wie für Rehabilitationseinrichtungen die maximale Gruppengröße 16 Personen nicht übersteigen. Jeder schwerstbehinderte Mensch ist mit zusätzlich 50 % zu zählen.

(4) In Wohnhäusern dürfen maximal 4 Gruppen geführt werden. In bereits bestehenden Einrichtungen darf mit Bewilligung der NÖ Landesregierung diese Zahl überschritten werden.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ WTBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ WTBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ WTBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ WTBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ WTBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ WTBV
§ 7 NÖ WTBV