(1) Den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern einer Einrichtung, ihren gesetzlichen Vertretern und Personen, die von den Bewohnerinnen bzw. Bewohnern als Auskunftsberechtigte genannt werden, sind alle Auskünfte über die sie betreffenden Betreuungs-, Pflege- und Fördermaßnahmen zu erteilen und Einsicht in die personenbezogene Dokumentation zu gewähren.
(2) Den im § 7 angeführten Berufsgruppen, die Bewohnerinnen bzw. Bewohner einer Sozialhilfeeinrichtung betreuen, sind die für die Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
0 Kommentare zu § 11 NÖ WTBV