§ 3 NÖ WTBV Infrastruktur

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Jeder Standort einer Einrichtung muss möglichst in einer Gemeinde integriert sein und folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen erfüllen:

-

Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Ärztinnen bzw. Ärzte, Freizeiteinrichtungen) im Nahbereich,

-

Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel,

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Garten oder eine öffentliche Grünfläche im Nahbereich.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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