Jeder Standort einer Einrichtung muss möglichst in einer Gemeinde integriert sein und folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen erfüllen:
- | Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Ärztinnen bzw. Ärzte, Freizeiteinrichtungen) im Nahbereich, | |||||||||
- | Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel, | |||||||||
- | Garten oder eine öffentliche Grünfläche im Nahbereich. |
0 Kommentare zu § 3 NÖ WTBV