§ 18 NÖ WTBV

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.

(2) Adresse, Mail, Telefonnummer, Kontaktpersonen von der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.2024
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