(1) Mängel oder besondere Vorkommnisse sind sofort der Leiterin bzw. dem Leiter der Einrichtung mitzuteilen. Jede Beschwerde kann auch direkt an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
(2) Adresse, Mail, Telefonnummer, Kontaktpersonen von der Aufsichtsbehörde sind in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort deutlich sichtbar kundzumachen.
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