§ 13 NÖ WTBV

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Rechtsträger einer Einrichtung hat die zu erbringenden Leistungen detailliert zu beschreiben und die Landesregierung hat die entsprechenden Tarife festzulegen. Die Leistungen und Tarife sind wie folgt zu gliedern:

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Tarife für teilstationäre Betreuung von Personen mit geistiger oder mehrfacher Beeinträchtigung, Personen mit psychischer Beeinträchtigung sowie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinne.

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Tarife für stationäre Einrichtungen mit Vollzeitbetreuungsangebot sowie Teilzeitbetreuungsangebot für Personen mit geistiger oder mehrfacher Beeinträchtigung, Personen mit psychischer Beeinträchtigung sowie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinne.

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Zuschläge für Betreuung von Schwerstbehinderten.

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Tarife für Rehabilitationseinrichtungen.

(2) Tarife und Zuschläge sind nach sachlichen Kriterien zu bemessen. Maßstab für die Zuschläge für die Betreuung von Schwerstbehinderten ist primär die Einstufung nach dem Pflegegeld.

(3) Alle Leistungen und geltenden Tarife sind in einer Tarifliste übersichtlich darzustellen.

(4) Alle Leistungen und Tarife und deren Änderungen sind spätestens 4 Wochen vor In-Kraft-Treten in der Einrichtung an einem allgemein zugänglichen Ort anzuschlagen und den Bewohnern oder Klienten, die für die Kosten selbst aufkommen, sind diese nachweislich bekannt zu geben.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.2024
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