(1) Die §§ 3 bis 6 finden auf teilstationäre und stationäre Einrichtungen, für die im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung.
(2) Hinsichtlich der personellen und organisatorischen Anforderungen sind die Bestimmungen dieser Verordnung innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung auch auf alle Einrichtungen anzuwenden, für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung eine rechtskräftige Betriebsbewilligung besteht. Von der Voraussetzung einer fachspezifischen Berufsausbildung für eine Leiterin bzw. einen Leiter darf bei zumindest 3-jähriger Leitungsfunktion Abstand genommen werden.
(3) Sofern noch keine schriftliche Betreuungsverträge bestehen, sind sie innerhalb von 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung auszufertigen. Bereits bestehende Betreuungsverträge, die den Voraussetzungen des § 16 entsprechen, bleiben in Geltung.
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