Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von teilstationären und stationären Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß §§ 46 und 47 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200.
In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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