§ 5 NÖ WTBV Raumbedarf

NÖ WTBV - NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Pro Person muss in einer Tagesstätte eine Gesamtfläche von mindestens 15 m² zur Verfügung stehen. Weitere Mindestanforderungen sind:

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Gruppenraum,

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Projekträume (Werkstätte, Entspannungsraum etc.),

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Sanitärbereiche/Toilettebereich: geschlechtergetrennte WC-Anlage (1 rollstuhlgängige WC- Anlage),

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Nebenräume, Garderobe mit versperrbarem Kasten für jede betreute Person,

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bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad oder Sitzdusche),

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Therapieraum,

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Dienstzimmer/Büro.

(2) Pro Person muss einer stationären Einrichtung eine Gesamtfläche von mindestens 35 m² zur Verfügung stehen. In Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung darf dieser Wert bis zu 25 % unterschritten werden. Weitere Mindestanforderungen sind:

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1 Bett-Zimmer 12 m², für schwerstbehinderte Menschen oder für Personen im Rollstuhl 17 m²,

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2 Bett-Zimmer 18 m², für schwerstbehinderte Menschen und für Personen im Rollstuhl 23 m²,

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mindestens 75 % der Zimmer müssen Einzelzimmer sein,

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Sanitäreinheit, bestehend aus Waschtisch, Dusche und getrenntem WC bzw. ein rollstuhlgängiger Waschraum mit Dusche und getrenntem WC für max. 4 Personen,

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bei der Betreuung von schwerstbehinderten Menschen ein entsprechend ausgestatteter Pflegebereich (z. B. Wickeltisch, Pflegebad mit Hebewanne oder Sitzdusche),

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Küche, Wohn- und Essbereich – jeder Gruppe muss ein in sich abgeschlossener Wohnbereich zur Verfügung stehen,

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Therapieraum (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen),

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Nebenraum (Wirtschaftsraum, Abstellflächen),

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Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit (ausgenommen bei Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Teilzeitbetreuung),

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Büro (ausgenommen bei Wohngemeinschaften),

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Notruf

(3) Tagesstätten und Wohneinrichtungen, die überwiegend schwerstbehinderte Menschen aufnehmen, müssen überdies den Vorgaben für bauliche Gestaltung und Mindestanforderungen der NÖ Pflegeheim Verordnung, LGBl. 9200/7, entsprechen.

(4) Mindestanforderungen für Rehabilitationseinrichtung sind:

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1-Bettzimmer 12 m²,

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2-Bettzimmer 18 m²,

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Sanitäreinheit bestehend aus Waschtisch, Dusche und WC pro 4 Personen,

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Projekträume (Werkstätte, Therapieräume),

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Küche, Wohn- und Essbereich,

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Dienstzimmer mit Schlafmöglichkeit,

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Arztzimmer,

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Büro,

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Therapieräume.

In Kraft seit 01.05.2006 bis 31.12.9999
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