§ 10 NÖ STROG

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der BürgerbefragungVolksbefragung folgt.

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:

a)

den Tag der Bürgerbefragung;

b)

die gestellte(n) Frage(n);

c)

die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;

d)

den Stichtag.

(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

Stand vor dem 31.05.2022

In Kraft vom 18.04.2020 bis 31.05.2022

(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der BürgerbefragungVolksbefragung folgt.

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:

a)

den Tag der Bürgerbefragung;

b)

die gestellte(n) Frage(n);

c)

die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;

d)

den Stichtag.

(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

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