§ 10 NÖ STROG Ausschreibung

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:

a)

den Tag der Bürgerbefragung;

b)

die gestellte(n) Frage(n);

c)

die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;

d)

den Stichtag.

(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 9,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
  2. (2)Absatz 2Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
    1. a)Litera aden Tag der Bürgerbefragung;
    2. b)Litera bdie gestellte(n) Frage(n);
    3. c)Litera cdie Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
    4. d)Litera dden Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen..Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen..

Stand vor dem 26.01.2026

In Kraft vom 01.06.2022 bis 26.01.2026
(1) Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung, frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Sie muss spätestens sieben Wochen nach dem Tag der Ausschreibung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden. Als Stichtag gilt der Tag, welcher eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung folgt.

(2) Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:

a)

den Tag der Bürgerbefragung;

b)

die gestellte(n) Frage(n);

c)

die Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;

d)

den Stichtag.

(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.

  1. (1)Absatz einsDer Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (§ 9), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.Der Bürgermeister hat die Bürgerbefragung spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung (Paragraph 9,), frühestens jedoch am Tag nach dem Stichtag, auszuschreiben. Stichtag ist der Tag eine Woche nach der Anordnung der Volksbefragung.
  2. (2)Absatz 2Die Bürgerbefragung ist spätestens am siebenten dem Tage der Ausschreibung nachfolgenden Sonntag durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachung muss enthalten:
    1. a)Litera aden Tag der Bürgerbefragung;
    2. b)Litera bdie gestellte(n) Frage(n);
    3. c)Litera cdie Zeiten und den Ort der Einsichtnahme in das Verzeichnis der Abstimmungsberechtigten;
    4. d)Litera dden Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025 oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um zwölf Wochen..Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (wie z. B. die das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025, oder Katastrophen) verlängert sich die Frist nach Absatz eins, um zwölf Wochen..

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