§ 28 NÖ LWG Bedeckung des Aufwandes

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),

2.

Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 33b, 4 und 5is 7,

3.

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,

4.

Beiträge des Landes gemäß § 31,

5.

Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,

6.

Zuschüsse des Bundes,

7.

allfällige sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.

(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Die Kosten der Landwirtschaftskammern werden gedeckt durch:

1.

Kammerumlagen, die von den Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind (Landeskammer- und Bezirkskammerumlagen),

2.

Kammerbeiträge der Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 Z 33b, 4 und 5is 7,

3.

Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen,

4.

Beiträge des Landes gemäß § 31,

5.

Beiträge nach Maßgabe von Übereinkommen mit den niederösterreichischen Raiffeisenverbänden,

6.

Zuschüsse des Bundes,

7.

allfällige sonstige Zuwendungen.

(2) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 4 sind in zwei Raten bis 31. März und 30. Juni des laufenden Jahres der Landes-Landwirtschaftskammer zu überweisen.

(3) Die Verfügung über die im Abs. 1 genannten Mittel obliegt der Landes-Landwirtschaftskammer, welche auch grundsätzlich den Aufwand der Bezirksbauernkammern zu decken hat. Über die Verwendung der gemäß § 20 Abs. 2 lit.d) zu beschließenden Bezirkskammerumlage entscheidet nach Maßgabe der Bestimmung des § 14 Abs. 3 lit.d) die Vollversammlung der Bezirksbauernkammer.

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