§ 25b NÖ LWG Ermittlung der Ergebnisse

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a)

die Summe der Befragungsblätter

b)

die Summe der ungültigen Antworten

c)

die Summe der gültigen Antworten

d)

die Summe der Ja-Stimmen

e)

die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefaxim Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Die Befragungsbehörde (Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde für die Landwirtschaftskammerwahlen) überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Bezirkskammer- und Landeskammerräte nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Befragungsblätter auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:

a)

die Summe der Befragungsblätter

b)

die Summe der ungültigen Antworten

c)

die Summe der gültigen Antworten

d)

die Summe der Ja-Stimmen

e)

die Summe der Nein-Stimmen

(2) Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch der Gemeinde- bzw. Bezirkswahlbehörde mitzuteilen. Die Bezirkswahlbehörde meldet das Ergebnis wiederum unverzüglich telefonisch oder mittels Telefaxim Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde.

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