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(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahrenbei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.
(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrensvon Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.
(1) Stimmberechtigt im Einspruchsverfahrenbei Volksabstimmungen sind alle zum Landtag wahlberechtigten Landesbürger. Sie entscheiden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen darüber, ob der Gesetzesbeschluß kundgemacht werden darf.
(2) In der Kundmachung eines Gesetzesbeschlusses ist auf das Einspruchsverfahrendie Volksabstimmung und das Abstimmungsergebnis hinzuweisen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einspruchsverfahrensvon Volksabstimmungen sind durch ein Landesgesetz zu treffen.