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(1) Sind beamtete Bedienstete, deren Versicherungszeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die beamteten Bediensteten eine Versicherungszeit von 15 Jahren aufzuweisen hätten.
(2) Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten zu ihrer Versicherungszeit ein Zeitraum bis zu ihrer frühestmöglichen Pensionierung, höchstens jedoch 10 Jahre, zugerechnet wordenanzuwenden gewesen wäre.
(1) Sind beamtete Bedienstete, deren Versicherungszeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind ihre Hinterbliebenen, wenn sie aus diesem Grund Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversorgung der öffentlich Bediensteten haben, so zu behandeln, als ob die beamteten Bediensteten eine Versicherungszeit von 15 Jahren aufzuweisen hätten.
(2) Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben und beträgt ihre Versicherungszeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten zu ihrer Versicherungszeit ein Zeitraum bis zu ihrer frühestmöglichen Pensionierung, höchstens jedoch 10 Jahre, zugerechnet wordenanzuwenden gewesen wäre.