§ 59 NÖ LAKW Ermittlungsverfahren

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Landeswahlbehörde überprüft die Wahlberichte der Bezirkswahlbehörden und der Wahlkommission und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 57 fest. Die Landeswahlbehörde ermittelt sodann nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl die Aufteilung der zu vergebenden vierzig Mandate zur Vollversammlung der Landarbeiterkammer auf die Wahlvorschläge.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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