(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
(3) Die für den Bereich einer öffentlichen oder privaten Kur-, Heil- und Pflegeanstalt oder Sozialhilfeeinrichtung zuständige Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) kann sich nach Schluß der Wahlzeit mit den Vertrauenspersonen und Wahlzeugen in die Räume der Anstalt begeben, um wahlberechtigten Pfleglingen die Teilnahme an der Abstimmung zu ermöglichen, wenn dies von mindestens drei Pfleglingen verlangt und der Wahlbehörde spätestens am dritten Tag vor der Wahl bekanntgegeben wird. Die im § 38 für die Durchführung der Wahlhandlung getroffenen Bestimmungen sind hiebei entsprechend zu beachten.
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