§ 58 NÖ LAKW Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Wahlkommission trifft nach dem Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 4, öffnet sodann die Wahlkuverts, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 52 bis 54 und trifft sodann für ihren Wirkungsbereich die weiteren Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1.

(2) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(3) Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Beschlüsse über die Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe und sonstige wichtige Vorkommnisse sowie die gemäß den §§ 55 Abs. 2 und 4 und 57 Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten. Im übrigen finden für die Wahlkommission die Vorschriften der §§ 35 ff sinngemäß Anwendung.

(4) Die Wahlakten der Wahlkommission sind binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 NÖ LAKW
§ 59 NÖ LAKW