(1) Die Wahlkommission trifft nach dem Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 4, öffnet sodann die Wahlkuverts, entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 52 bis 54 und trifft sodann für ihren Wirkungsbereich die weiteren Feststellungen gemäß § 57 Abs. 1.
(2) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Wahlkommission hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission, das Wahllokal, die Wahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Beschlüsse über die Zulassung und Nichtzulassung zur Stimmenabgabe und sonstige wichtige Vorkommnisse sowie die gemäß den §§ 55 Abs. 2 und 4 und 57 Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltag der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten. Im übrigen finden für die Wahlkommission die Vorschriften der §§ 35 ff sinngemäß Anwendung.
(4) Die Wahlakten der Wahlkommission sind binnen drei Tagen nach dem Wahltag dem Amt der Landesregierung zu übermitteln und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
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