(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 32 erfolgten Veröffentlichung, die aus dem Muster Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde nach Abschluß der Wahlvorschläge hergestellt werden.
(2) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14 1/2 cm bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 cm bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnung einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Das Wort “Liste” ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise hat in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Landeswahlbehörde der Landarbeiterkammer zwecks Übersendung der Briefwahlunterlagen, der Wahlkommission und den Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) über die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung, die in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
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