§ 69 NÖ LAKW Strafen und Verfall

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (§ 19),

2.

die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39),

3.

den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42),

4.

auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44),

5.

sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46),

6.

unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet (§ 51).

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 sind, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Für sonstige Übertretungen beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafen € 75,–, das der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Unbefugt hergestellte Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind ohne Rücksicht auf eine Bestrafung und darauf, wem sie gehören, für verfallen zu erklären.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 NÖ LAKW
§ 70 NÖ LAKW