(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge einbringt (§ 19), | |||||||||
2. | die Verbote der Wahlwerbung, der Ansammlung oder des Tragens von Waffen mißachtet (§ 39), | |||||||||
3. | den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet (§ 42), | |||||||||
4. | auf den Wahlkuverts Worte, Bemerkungen oder Zeichen anbringt (§ 44), | |||||||||
5. | sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt (§ 46), | |||||||||
6. | unbefugt amtliche Stimmzettel oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet (§ 51). |
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 sind, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu € 220,–, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Für sonstige Übertretungen beträgt das Höchstausmaß der Geldstrafen € 75,–, das der Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Tagen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Unbefugt hergestellte Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, sind ohne Rücksicht auf eine Bestrafung und darauf, wem sie gehören, für verfallen zu erklären.
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