Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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