Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Jedes gewählte Mitglied erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 61 Abs. 2 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der es zum Eintritt in die Vollversammlung der Landarbeiterkammer berechtigt.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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