(1) Die Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift (Muster Anlage 4) zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Wahlortes (Wahllokal, Wahlsprengel, Gemeinde, politischer Bezirk) und den Wahltag; | |||||||||
2. | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde; | |||||||||
3. | die Namen der anwesenden Wahlzeugen; | |||||||||
4. | die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; | |||||||||
5. | die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel; | |||||||||
6. | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 50); | |||||||||
7. | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.); | |||||||||
8. | die Feststellungen der Wahlbehörde gemäß § 55 Abs. 2, 3 und 4. |
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat den eigenen Wahlakt, und, falls die Gemeinde in Sprengel eingeteilt ist, auch die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, bestehend aus der Niederschrift, den Wählerverzeichnissen, den Abstimmungsverzeichnissen und den ungeöffneten Wahlkuverts im amtlich aufgelegten, verschlossenen Umschlag, der mehrfach mit der Gemeindestampiglie an den Verschlußstellen zu versehen ist, der Bezirkswahlbehörde am Wahltag durch Boten ungesäumt zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien sind berechtigt, die Übermittlung der Wahlakten von der Sprengelwahlbehörde zur Gemeindewahlbehörde und von dieser zur Bezirkswahlbehörde durch Vertrauenspersonen überwachen zu lassen.
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