(1) Sobald alle Stimmen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bei der Gemeindewahlbehörde eingelangt sind, kann die Wahlbehörde auch schon vor dem Wahltag zusammentreten, die Feststellungen gemäß § 55 Abs. 3 und 4 treffen und die Niederschrift gemäß § 56 verfassen. § 55 Abs. 6 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung des Wahlaktes hat spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag bis 12 Uhr durch Boten an die Bezirkswahlbehörde nach vorheriger Absprache mit dem Bezirkswahlleiter zu erfolgen. § 56 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bezirkswahlleiter hat die Wahlakten bis zum Wahltag verschlossen aufzubewahren und der Bezirkswahlbehörde am Wahltag auszufolgen.
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