(1) Die Bezirkswahlbehörde überprüft die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden), mengt die Wahlkuverts durcheinander, öffnet sie, entscheidet sodann über die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt für den Bereich des politischen Bezirkes fest:
1. | die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen; | |||||||||
2. | die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Zahl von gültigen Stimmen (Parteisummen). |
(2) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(3) Die Überprüfung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörde (Sprengelwahlbehörde) und die Feststellung der Wahlergebnisse des politischen Bezirkes ist in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen ist. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift ist binnen drei Tagen nach dem Wahltage der Landeswahlbehörde vorzulegen. Unmittelbar nach ihrer Feststellung sind die Wahlergebnisse telefonisch oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung der Landeswahlbehörde zu berichten.
(4) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden (Sprengelwahlbehörden) verbleiben bei der Bezirksverwaltungsbehörde und sind der Landeswahlbehörde über Verlangen vorzulegen.
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