(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Dies ist auch vor Ablauf der festgesetzten Zeit möglich, sobald alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten ihr Wahlrecht entweder persönlich oder durch briefliche Stimmenabgabe ausgeübt haben. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, der Stellvertreter des Vorsitzenden, die Ersatzmitglieder und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben insgesamt verbraucht wurden und überprüft, ob diese Zahl, zusammen mit dem noch vorhandenen Rest, die Zahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Sonach hat der Wahlleiter die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß § 49 Abs. 1 zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Die leeren Briefumschläge sind dem Wahlakt anzuschließen.
(4) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest
1. | die Gesamtzahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts; | |||||||||
2. | die Gesamtzahl der in den Abstimmungsverzeichnissen eingetragenen Wähler; | |||||||||
3. | den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahlen zu 1. mit den Zahlen zu 2. nicht übereinstimmen. |
(5) Die nach Abs. 2, 3 und 4 getroffenen Feststellungen sind in der Niederschrift (§ 56) zu beurkunden.
(6) Die Wahlbehörde darf sich bei den Tätigkeiten gemäß Abs. 2 bis 4 der Hilfe des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie der Ersatzmitglieder bedienen.
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