(1) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, binnen vierzehn Tagen einen Ergänzungsvorschlag einzubringen, der mindestens soviele Ersatzmitglieder enthalten muß, als ursprünglich im veröffentlichten Wahlvorschlag Wahlwerber vorgesehen waren.
(2) Der Ergänzungsvorschlag hat die Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.
(3) Die Landeswahlbehörde hat zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 zugestellt wurde, der Stichtag; vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei kann in diesem Fall den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Die Landeswahlbehörde hat den überprüften Ergänzungsvorschlag in den Amtlichen Nachrichten zu verlautbaren.
(4) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.
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