(1) Die Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in einer Niederschrift zu beurkunden, die von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen ist.
(2) Die Feststellung der Wahlergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 59 bis 61 hat die Landeswahlbehörde bis zum Ablauf der zweiten Woche nach dem Wahltage zu beenden.
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