(1) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
Die Summen der auf die einzelnen Parteilisten entfallenden Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird zunächst die Hälfte geschrieben, dann das Drittel, das Viertel, das Fünftel und nach Bedarf die weiter folgenden Teilzahlen. Die Parteisummen und die ermittelten Teilzahlen werden sodann nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Parteisumme begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, welche in der Reihe die sovielte ist, als Mandate zu vergeben sind. |
(2) Auf jede Parteiliste entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet für die Zuteilung dieses Mandates das vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde zu ziehende Los.
(3) Wenn die Summe der für eine Parteiliste abgegebenen gültigen Stimmen die Wahlzahl nicht erreicht, so werden sie bei Zuteilung eines Mandates nicht berücksichtigt.
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